
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der cronis GmbH
1. Anwendbarkeit
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der cronis GmbH erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Geschäfts und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder widerstreitende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich abgewehrt.
Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie gesondert vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf Verlangen sind uns die Unterlagen zurückzugeben.
An unsere Angebote sind wir 90 Kalendertage gebunden. Preise oder Aussagen, die wir in Prospekten, Katalogen, Anzeigen usw. machen, sind freibleibend und unverbindlich. Hier gelten immer unsere aktuellen Angebote. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen des Vertrages behalten wir uns vor, wenn sie der technischen Weiterentwicklung dienen. Änderungen grundlegender Art dürfen nicht eintreten. Der vertragsmäßige Zweck wird hierdurch nicht gefährdet. Angaben über Leistungs-, Gewichts, Maß- und Verbrauchswerte unserer Maschinen und Anlagen sind unverbindlich. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß aufgrund unserer Spezifizierung die erforderlichen Medien, wie Strom, Druckluft, Wasserzulauf oder -ablauf usw. ausreichend zur Verfügung stehen. Ebenso hat der Kunde ggf. die notwendigen behördlichen Erlaubnisse einzuholen.
3. Preise
Die Preise gelten je nach Auszeichnung auf Angebot/Auftragsbestätigung und Rechnung in Euro. Maßgebend sind Preise unserer Auftragsbestätigung zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verladung und Verpackung und Transport. Wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Bereitstellung gültigen Preise. Bei einer drastischen Rohmaterial-Verteuerung behalten wir uns vor, eine Preisanpassung vorzunehmen. Bei Teillieferungen werden Zwischenrechnungen erstellt. Die Preisänderungsklauseln finden auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird. Die Montagepreise - auch eventuell vereinbarte Pauschalkosten für Montage – gelten bei normaler Arbeitszeit an Werktagen innerhalb der 38-Stunden-Woche. Wenn es bauseits erforderlich ist oder vom Kunden verlangt, daß abends oder am Wochenende gearbeitet
wird, gelten unsere Zuschläge gemäß der gültigen Montagesätze. Verzögern sich Arbeiten oder die Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so hat dieser die entstehenden Mehrkosten für Wartezeiten, Auslösungen, Übernachtungen sowie zusätzliche Fahrtkosten zu tragen.
4.Zahlung
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht berechtigt Barzahlungen entgegen zu nehmen. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart, sofort und netto per Banküberweisung zu erfolgen. Bei Aufträgen im Wert von mehr als
€ 15.000,00 wird eine Anzahlung vereinbart. Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 2/3 nach Lieferung der Waren, spätestens jedoch 30 Tage nach Versandbereitschaft. Ist eine Zahlung mit Skonto vereinbart, so wird der Skontobetrag bei der Schlußabrechnung berücksichtigt Er findet jedoch nur Anwendung, wenn die Zahlung vereinbarungsgemäß pünktlich erfolgt und keine älteren Rechnungen mehr offen sind. Ein Skonto-
Abzug auf erbrachte Montageleistungen ist nicht möglich. Die Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können, im Falle von Schecks erst dann, wenn die
Schecks ohne Vorbehalt gutgeschrieben sind. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und dann erfüllungshalber entgegen. Hereingenommene Wechsel werden vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag gebucht und gelten erst nach der endgültigen Einlösung als Bezahlung. Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferung und Lieferverzögerung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle Ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von uns. Im übrigen gilt Ziffer 9. b.
Für den Fall, dass der Kunde in unberechtigter Weise von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sind wir berechtigt, entweder eine pauschale Entschädigung von mindestens € 50,00 zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden nach, oder aber Ersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden, insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Material-, Personal- und sonstigen Produktionskosten des jeweils erreichten Produktionsfortschritts, vom Kunden zu
verlangen.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für die Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9.b.
6. Gefahrübergang und Abnahme
Die Gefahr insbesondere die Transportgefahr, geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Montage
übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch; Transport; Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden Der Kunde darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Teillieferungen sind zulässig soweit für den Kunden zumutbar.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus unseren Lieferungen besteht gegenüber dem Kunden ein Eigentumsvorbehalt (Globalvorbehalt) der Firma cronis GmbH. Alle Waren (Vorbehaltsgut) bleiben bis zur endgültigen Zahlung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und
der Kunde auf seine Kosten zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug endet das obligatorische Recht des Kunden
auf Besitz. Bei Rücknahme sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Art und Weise der Anfertigung entweder eine Aufwandspauschale in Höhe von mindestens € 50,00 zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist keine oder wesentlich unterhalb der
Pauschale liegende Aufwendungen nach, oder aber Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwands unter Abzug anzurechnender Ersparnisse oder sonstiger Erwerbsmöglichkeiten zu verlangen.
Der Kunde ist berechtigt, Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehall stehen, im normalen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, vorausgesetzt, er ist uns gegenüber nicht im Verzug. Aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderungen am Vorbehaltsgut werden sicherheitshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Nach Aufforderung durch uns hat der Kunde die Abtretung offenzulegen und uns die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen.
Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind abzuweisen. Wir sind unverzüglich zu benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer; Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 9. - Gewähr wie folgt:
a. Sachmängel
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von
Monteuren und Hilfskräften.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendungen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
b. Rechtsmängel
(1) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
(2) Die In Ziffer 8 b (1) genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer 9 b. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer8 b (1) ermöglicht,
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
9. Haftung
a. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen, Beratungen oder sonstigen - im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Kundenbetreuung sowie im Handelsverkehr üblichen - Planungsleistungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen -
insbesondere Anleitung für Bedingung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 8. und 9. b entsprechend.
Für nicht erbrachte/mangelhafte Fachplanungsleistungen Dritter, die weder Erfüllungsgehilfen der cronis GmbH sind noch von der cronis GmbH zum Zwecke einer Beratung oder sonstiger Fachplanungsleistungen beauftragt sind (wie z. B. vom Kunden beauftragte
Architekten), übernimmt die cronis GmbH keine Haftung.
b. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz
- bei grober Fahrlässigkeit
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenstände gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit,
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges
Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
11. Kundendienst
Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten - bei welchen es sich nicht um Gewährleistungen handelt - stellen wir unseren Kundendienst
nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen
und andere uns verpflichtende Erklärungen abzugeben.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma cronis GmbH und dem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der
Firma cronis GmbH zuständig ist. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil des Vertrages oder ein Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des
Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist.